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Wohnbauförderung von Seiten der Gemeinde

BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER WOHNBAUFÖRDERUNG ZU DEN AUFSCHLIESSUNGSKOSTEN

Die Gemeinde gewährt für die Aufschließungsbeiträge eine einmalige Förderung, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

 a)    Der Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger (EU-Bürger)             sein.

b)    Mit dem Bauvorhaben, für das der Förderungsbeitrag beansprucht wird,             muss mindestens eine neue Wohneinheit gemäß den Richtlinien der                   NÖ.   Wohnbauförderung des Landes errichtet werden.

c)    Die geförderte Wohnung bzw. Baulichkeit ist gemäß den Bestimmungen            der NÖ. Bauordnung (5 Jahre nach Baubeginn) fertig zustellen und vom            Bauführer zu bestätigen

d)    Nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige ist der Hauptwohnsitz in der                geförderten Wohnung bzw. Baulichkeit über mindestens 10 Jahre                        erforderlich.

1)    Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages beträgt

·         pro Grundstück 25 % des Aufschließungsbetrages

·         € 1.500,00 einmaliger Förderbetrag

·         Eventuelle Grundstückförderung: abhängig vom Kaufpreis bis zu € 2,00/m² bei mindestens zwei Hauptwohnsitzmeldungen.

Vorlage des Kaufvertrages erforderlich!

2)    Wird nach Gewährung des Wohnbauförderungsbeitrages eine der Bedingungen nicht erfüllt, ist die Wohnbauförderung binnen 1 Monat zurückzuzahlen.

3)    Der Förderungswerber darf bei Gewährung des Wohnbauförderungsbeitrages keine anderweitige Zahlungsrückstände bei der Gemeinde aufweisen, ansonsten werden diese vom Förderungsbeitrag in Abzug gebracht.

4)    Über die Ansuchen wird der Gemeindevorstand / Gemeinderat im Einzelfall nach Berücksichtigung der oben genannten Bedingungen entscheiden. Ein rechtlicher Anspruch auf diese Förderung besteht nicht, sondern wird nach finanzieller Lage der Gemeinde gewährt, bzw. kann diese jederzeit der Höhe nach geändert, zeitlich begrenzt oder für immer ausgesetzt werden.

 

HINWEIS: Auf Förderungen besteht kein gesetzmäßiger Anspruch.

 

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